Satzung Ehrensache e.V.

Dörfles-Esbach

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen Ehrensache e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dörfles-Esbach

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar –gemeinnützige- Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der Jugend und Altenhilfe und des Sports.
  4. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Veranstaltung von Basaren und Flohmärkten
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den in §2 Nr.2 dieser Satzung angegebenen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Wir der Verein aufgelöst oder fällt der bisherige Zweck weg, fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an den Elternbeirat des Willi-Machhold-Kindergarten und den Elternbeirat der Emil-Fischer-Schule Dörfles-Esbach die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Ausschluss, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt des Mitglieds aus dem Verein
  2. Ein Mitglied kann schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder sonstiger Umlagen in Rückstand ist. Voraussetzung ist, dass nach Absendung der zweiten Mahnung mehr als zwei Monate vergangen sind und das Mitglied über die Drohende Streichung von der Mitgliederliste informiert wurde. Ein Mitglied kann auch dann von der Liste gestrichen werden, wenn in den oben genannten Fällen die Zustellung einer Mahnung nur deswegen nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist oder nur mit erheblichem Aufwand ermittelt werden kann. Das Mitglied ist nach Möglichkeit von der Streichung in Kenntnis zu setzen.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der Stimmen erforderlich ist.

§ 6 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein vertretungsberechtigt
  3. Der Vorstand kann Beisitzer mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen, die jedoch nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Eine Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn dies dem Interesse des Vereins dient oder wenn die Einberufung einer Mitgliederversammlung von 25% der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Einladungsschreiben. Diesem ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung beizufügen. Bei einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von der in § 8 dieser Satzung genannten Anzahl der Mitglieder verlangt wird, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkte mit aufzunehmen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen.

§ 11 Gang der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind auch diese verhindert oder wünscht die Mitgliederversammlung dies, kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen. Ein Versammlungsleiter ist auch dann zu bestimmen, wenn ein neuer Vorstand gewählt werden soll.
  2. Tagesordnung kann vom Vorstand vor Schluss der Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt werden. Wahlen können nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesandten Tagesordnung unter Einhaltung der in § 9 genannten Frist erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten 60% der Mitglieder anwesend sind.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von 3/4, zur Auflösung des Vereines sind die Stimmen von 80% der Mitglieder erforderlich. Soll der Vereinszweck geändert werden, sind die Stimmen aller anwesenden Mitglieder sowie das schriftliche Einverständnis der abwesenden Mitglieder erforderlich.
  5. Die Mitgliederversammlung muss einen Protokollführer wählen. In dem von ihm geführten Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie Abstimmungsergebnisse niederzuschreiben. Das Protokoll haben der Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiter und der Vorsitzende sowie der Protokollführer zu unterschreiben.

§ 12 Rechnungsprüfung

  1. Auf der Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

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